Die Neue Grundsicherung gilt seit dem 1. Juli 2026: Das Bürgergeld heißt nun Grundsicherungsgeld, die Regelsätze bleiben gleich – doch bei Vermögen, Wohnkosten und Sanktionen greifen deutlich strengere Regeln. Für Menschen im Leistungsbezug ändert sich damit mehr als der Name auf dem Bescheid. Bei neuen Anträgen wird das Vermögen ab dem ersten Tag geprüft, bei Pflichtverletzungen droht unmittelbar eine Kürzung um 30 Prozent, und auch die Karenzzeit bei der Miete hat eine neue Grenze.
Neue Grundsicherung ab 2026: Der neue Name kam am 1. Juli
Die Reform hat einen langen Vorlauf: Das Bundeskabinett beschloss den Gesetzentwurf am 17. Dezember 2025. Bundestag und Bundesrat stimmten im März 2026 mehrheitlich zu, verkündet wurde das Gesetz am 16. April 2026. Seit dem 1. Juli 2026 ist es in Kraft.
Für erwerbsfähige Menschen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch heißt die Leistung seither nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld. Die neue Bezeichnung steht in § 19 SGB II in der neuen Fassung. Das Reformgesetz trägt offiziell den Titel „Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“.
Mit der Umbenennung allein ist es nicht getan. Die Bundesregierung begründet die Reform damit, Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren. Praktisch verschiebt sie mehrere Schutzregeln: Die frühere Vermögens-Karenzzeit entfällt, die Übernahme hoher Mieten wird im ersten Jahr begrenzt und das Sanktionssystem wird verschärft.
Der Grundbedarf bleibt bei 563 Euro – zum dritten Mal
Am Geldbetrag für den täglichen Lebensunterhalt ändert die Reform zunächst nichts. Alleinstehende erhalten 2026 weiterhin 563 Euro monatlich. Es ist die dritte Nullrunde in Folge. Rechnerisch wäre der Regelbedarf 2026 sogar gesunken; die Besitzschutzregelung verhindert jedoch, dass die Sätze niedriger ausfallen.
| Personenkreis | Regelbedarf pro Monat 2026 |
|---|---|
| Alleinstehende Person | 563 Euro |
| Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | je 506 Euro |
| 18- bis 24-Jährige ohne eigenen Haushalt | 451 Euro |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro |
| Kinder bis 5 Jahre | 357 Euro |
Diese Beträge betreffen den Regelbedarf. Ob und in welcher Höhe zusätzlich Wohnkosten übernommen werden, hängt von den dafür geltenden Regeln ab. Gerade dort fällt der Wechsel vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld besonders ins Gewicht.
Schonvermögen in der neuen Grundsicherung: Rücklagen werden sofort geprüft
Die deutlichste Änderung betrifft das Vermögen. Seit dem 1. Juli 2026 gibt es keine einjährige Karenzzeit mehr. Das Jobcenter prüft Rücklagen und sonstiges Vermögen vom ersten Tag des Leistungsbezugs an. Wie viel Geld auf dem Konto bleiben darf, richtet sich nach dem Alter.
| Alter | Geschütztes Vermögen pro Person |
|---|---|
| unter 30 Jahre | 5.000 Euro |
| ab 30 Jahre | 10.000 Euro |
| ab 40 Jahre | 12.500 Euro |
| ab 50 Jahre | 20.000 Euro |
Daneben bleiben ein selbstgenutztes Eigenheim angemessener Größe, ein angemessenes Auto im Wert von etwa 15.000 Euro sowie Riester- und Rürup-Renten, betriebliche Altersvorsorge und Bestattungsvorsorge geschützt. Wer bereits im Juni 2026 Leistungen bezog, fällt nicht sofort in die neue Staffel: Für diese Personen gelten die neuen Vermögensregeln erst mit dem nächsten Weiterbewilligungsantrag.
Im Vergleich zum alten Bürgergeld ist die Verschiebung erheblich. Zuvor waren für die erste Person in den ersten zwölf Monaten 40.000 Euro und für jede weitere Person 15.000 Euro geschützt. Nach dieser Zeit galten 15.000 Euro pro Person. Nun liegen die Grenzen je nach Alter zwischen 5.000 und 20.000 Euro von Beginn an. Menschen ab 50 können mit 20.000 Euro besser dastehen als nach der früheren Regel; für Jüngere sinkt der Schutz.
Sanktionen in der neuen Grundsicherung: Beim ersten Verstoß 30 Prozent
Auch bei Pflichtverletzungen setzt das Grundsicherungsgeld früher an. Wer keine Eigenbemühungen nachweist oder eine zumutbare Arbeit ablehnt, muss mit einer Minderung von 30 Prozent für drei Monate rechnen. Die frühere Staffelung mit 10, 20 und 30 Prozent ist damit vorbei.
Für eine alleinstehende Person mit 563 Euro Regelbedarf entspricht eine Kürzung um 30 Prozent rund 169 Euro im Monat. Bei Meldeversäumnissen bleibt der erste verpasste Jobcenter-Termin ohne Sanktion. Ab dem zweiten Versäumnis ohne wichtigen Grund kann aber eine Kürzung um 30 Prozent für einen Monat folgen.
- Wer drei Termine nacheinander versäumt und damit als nicht erreichbar gilt, verliert den Anspruch auf Grundsicherungsgeld vollständig.
- Bei Arbeitsverweigerung kann der Regelbedarf für mindestens einen und höchstens zwei Monate entzogen werden. Die Mietzahlungen gehen in diesem Fall direkt an den Vermieter.
- Bei wiederholten Pflichtverletzungen ist ein vollständiger Leistungsentzug möglich; dann gibt es nur noch Sachleistungen für das Existenzminimum.
- Vor jeder Sanktion bleibt eine Härtefallprüfung vorgeschrieben. Kinder und andere Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft werden nicht für die Pflichtverletzung einer einzelnen Person mitbestraft.
Gerade die Möglichkeit eines vollständigen Entzugs ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 im Verfahren 1 BvL 7/16 entschieden, dass Sanktionen von mehr als 30 Prozent des Regelsatzes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Deshalb könnten die neuen Regeln erneut vor Gericht landen.
Bei der Miete bleibt die Karenzzeit, aber nicht mehr ohne Obergrenze
Grundsätzlich bleibt die einjährige Karenzzeit für Wohnkosten bestehen. Seit dem 1. Juli 2026 übernimmt der Träger im ersten Jahr allerdings höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Bis zum 30. Juni 2026 waren die tatsächlichen Wohnkosten im ersten Jahr noch in voller Höhe übernommen worden.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Wirkung: Liegt die örtliche Angemessenheitsgrenze bei 500 Euro und kostet die Wohnung 1.000 Euro, werden im ersten Jahr 750 Euro übernommen – nicht die vollen 1.000 Euro. Nach Ablauf der Karenzzeit werden Leistungsbeziehende aufgefordert, ihre Wohnkosten auf das angemessene Maß zu senken.
Kommunale Träger können zusätzlich eine Quadratmeterhöchstmiete festlegen, um überteuerten Kleinstwohnungen entgegenzuwirken. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern gilt bei der Wohnkostendeckelung eine Härtefallregelung. Der Sozialverband VdK warnt dennoch, der Deckel erhöhe das Risiko von Mietschulden und Wohnungslosigkeit erheblich.
Der Unterschied zum Bürgergeld liegt vor allem bei Druck und Schutzfristen
Die Regelsatzhöhe ist gleich geblieben, die Logik der Leistung aber anders. Beim Grundsicherungsgeld gilt wieder ein Vermittlungsvorrang: Die Vermittlung in Arbeit hat grundsätzlich Vorrang vor einer Qualifizierung. Ausnahmen gelten für Menschen unter 30 Jahren oder wenn eine Weiterbildung nachhaltig sinnvoller ist.
Für Alleinerziehende werden die Anforderungen früher wirksam. Sie können bereits ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zu Arbeit oder Maßnahmen verpflichtet werden; zuvor lag diese Grenze beim dritten Lebensjahr des Kindes.
| Bereich | Bürgergeld bis 30. Juni 2026 | Grundsicherungsgeld seit 1. Juli 2026 |
|---|---|---|
| Regelsatz Alleinstehende | 563 Euro | 563 Euro, unverändert |
| Vermögen | im ersten Jahr 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere, danach 15.000 Euro pro Person | 5.000 bis 20.000 Euro nach Alter, ab Tag eins |
| Pflichtverletzung | Staffelung 10, 20, 30 Prozent | sofort 30 Prozent |
| Wohnkosten im ersten Jahr | tatsächliche Kosten | höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Grenze |
Kritik an der Reform und der Weg ins Gesetz
Für Menschen mit geringem Vermögen, hohen Mieten oder unsicherem Kontakt zum Jobcenter steigt das Risiko, dass der Leistungsanspruch schneller gekürzt wird oder Wohnkosten nicht vollständig gedeckt sind. Die Reform ist deshalb politisch umkämpft. Der VdK nennt sie einen „sozialpolitischen Rückschritt“ und eine „Reform von gestern“. VdK-Präsidentin Verena Bentele kritisiert: „Diese Reform verkennt die Lebensrealität vieler Menschen.“
Im März 2026 protestierte ein Bündnis aus Wohlfahrts- und Sozialverbänden sowie Gewerkschaften mit einem Großplakat vor dem Bundestag. Der VdK lehnt zudem ab, dass Leistungsbeziehende selbst gegen Mietpreisüberhöhung ihrer Vermieter vorgehen sollen: Das verlagere das Risiko einseitig auf Mieter.
- 17. Dezember 2025: Das Bundeskabinett beschloss den Gesetzentwurf.
- März 2026: Bundestag und Bundesrat stimmten zu; zugleich gab es Proteste gegen die Reform.
- 16. April 2026: Das Gesetz wurde verkündet.
- 1. Juli 2026: Grundsicherungsgeld, neue Vermögensprüfung, Wohnkostendeckel und neue Sanktionsregeln traten in Kraft.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Grundbedarf für eine Person in der Sozialhilfe?
Für die hier behandelte Leistung nach SGB II beträgt der Regelbedarf einer alleinstehenden Person 2026 monatlich 563 Euro. Die neue Bezeichnung lautet seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld.
Was gilt bei der neuen Grundsicherung?
Seit dem 1. Juli 2026 wird bei neuen Anträgen das Vermögen ab dem ersten Tag geprüft, Sanktionen greifen bei Pflichtverletzungen sofort mit 30 Prozent, und die Wohnkosten-Karenzzeit ist auf das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze begrenzt. Die Regelbedarfe selbst bleiben unverändert.
Wie viel Geld darf man bei Grundsicherung auf dem Konto haben?
Bei der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende sind je Person 5.000 Euro unter 30 Jahren, 10.000 Euro ab 30, 12.500 Euro ab 40 und 20.000 Euro ab 50 Jahren geschützt. Für die Grundsicherung im Alter gelten dagegen die Vermögensregeln des SGB XII.
Wird bei Grundsicherung die Miete bezahlt?
Die Wohnkosten-Karenzzeit bleibt bestehen, aber seit dem 1. Juli 2026 gibt es im ersten Jahr einen Deckel: Übernommen werden höchstens 1,5-mal die örtliche Angemessenheitsgrenze. Nach der Karenzzeit sollen die Kosten auf das angemessene Maß sinken.
Bekomme ich Grundsicherung, wenn ich eine Rente von 800 Euro bekomme?
Eine feste Einkommensgrenze gibt es nicht, der Anspruch wird individuell geprüft. Als Faustregel sollte bei Alterseinkünften von weniger als etwa 924 Euro monatlich bei Alleinstehenden ein Antrag geprüft werden. Im Beispiel mit 800 Euro Rente und 520 Euro Warmmiete beträgt der Bedarf 1.083 Euro und liegt damit klar über der Rente. Wie hoch der Anspruch ausfällt, hängt davon ab, welcher Teil der Rente angerechnet wird; ein Rentenfreibetrag kann ihn deutlich erhöhen. Grundsicherung im Alter wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Monat der Antragstellung.





